Die ESTV ist in solchen Fällen nicht etwa nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 48 MWSTV zu schätzen (auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Recht der Warenumsatzsteuer war die ESTV befugt und verpflichtet, die Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung festzulegen, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorlagen: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 233, 63 234, 61 819, 58 383, 57 575). Der Einbezug des gesamten Umsatzes in die Berechnungsgrundlage bei pflichtwidrigem Verhalten der Beschwerdeführerin entbehrt der gesetzlichen Grundlage.