26 MWSTV). Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, so nimmt die Verwaltung eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV). Unterlässt in pflichtwidriger Weise die Beschwerdeführerin gesondert zu fakturieren, fehlen wesentliche für die korrekte Berechnung der geschuldeten Steuer erforderliche Sachverhaltselemente (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV), namentlich die Höhe des Entgelts, das auf die steuerpflichtigen Leistungen entfällt. Die ESTV ist in solchen Fällen nicht etwa nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art.