die Besteuerung der Zimmervermietung an die Schüler zu dem für die Beherbergungsleistung allgemein massgebenden Steuersatz (3%) zu erfolgen, falls die Leistungsgruppen «Ausbildung», «Zimmermiete» und «Verpflegung (inkl. Frühstück)» in der Rechnung nicht als separate Positionen aufgeführt werden. Ein allfälliger Widerspruch zwischen den genannten Bestimmungen der Wegleitung 1997 einerseits sowie der Branchenbroschüre Nr. 18 andererseits braucht nicht abschliessend gewürdigt zu werden, wenn sich beide als bundesrechtswidrig erweisen. Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer bildet das Entgelt (Art. 26 MWSTV).