11 bb. Inwiefern das Erfordernis der gesonderten Rechnungstellung in die Vertragsfreiheit und damit in privatrechtlich definierte Rechte und Pflichten zwischen der Beschwerdeführerin und den Leistungsempfängern eingreift, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine formelle Obliegenheit der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Fiskus. b. Das Erfordernis der gesonderten Rechnungstellung ist im vorliegenden Fall also nicht zu beanstanden. Mit Bezug auf die Rechtsfolge für den Fall, dass der Steuerpflichtige diese Bedingung nicht erfüllt, erscheint die Verwaltungspraxis als widersprüchlich. Nach der Branchenbroschüre Nr. 18 (Ziff.