Die Massnahme erweist sich auch nicht als unverhältnismässig, denn die Beschwerdeführerin muss in ihren buchmässigen Aufzeichnungen zur Ermittlung der geschuldeten Steuer ohnehin die steuerpflichtigen von den unecht befreiten Umsätzen abgrenzen. Falls ihr also dadurch, dass sie diese Aufteilung auf die Rechnungen an die Eltern der Schüler zu übertragen hat, angesichts der heutigen EDV-Möglichkeiten überhaupt ein zusätzlicher Aufwand entsteht, kann dieser als geringfügig, jedenfalls als vertretbar bezeichnet werden.