i. V. m. Wegleitung 1997, Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen Mehrwertsteuer vom Februar 1994, S. 11). Es kann demzufolge der Verwaltung nicht etwa vorgeworfen werden, die Auflage der gesonderten Rechnungstellung liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Massnahme erweist sich auch nicht als unverhältnismässig, denn die Beschwerdeführerin muss in ihren buchmässigen Aufzeichnungen zur Ermittlung der geschuldeten Steuer ohnehin die steuerpflichtigen von den unecht befreiten Umsätzen abgrenzen.