Sie ist hierzu sogar verpflichtet, sofern die Art einer bestimmten Tätigkeit von Steuerpflichtigen es erfordert (BGE 123 II 33 f.). Soweit es sich um Unternehmen handelt, die - wie die Beschwerdeführerin - eine gemischte Tätigkeit ausüben, die teilweise unecht befreit und teilweise steuerpflichtig ist, erweist sich eine Aufteilung dieser Leistungsarten für eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung (Ermittlung der geschuldeten Steuer sowie der berechtigten Vorsteuerabzüge) als absolut unerlässlich.