Allerdings lässt sich dieses Erfordernis entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf Art. 28 MWSTV bzw. auf die tragende Bedeutung der Rechnung im Leistungsverkehr zwischen Steuerpflichtigen abstützen, denn bei den Empfängern der Leistungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher. aa. Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV).