10 und greife in die Vertragsfreiheit ein. Es fehle an einer Vorschrift, die der Beschwerdeführerin vorschreibe, eine Rechnung auszustellen, geschweige denn, gesondert zu fakturieren. (...) a. Über die Art der Rechnungstellung an den Endverbraucher enthält die Mehrwertsteuerverordnung in der Tat keine Vorschriften. Dennoch verletzt die ESTV - wie nachfolgend zu zeigen ist - kein Bundesrecht, wenn sie verlangt, die fraglichen Leistungsarten seien gesondert zu fakturieren. Allerdings lässt sich dieses Erfordernis entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf Art.