Die ESTV verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie diese - mit Ausnahme des Mietanteils - besteuert. 6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Erfordernis der Verwaltungspraxis, demgemäss die auf die verschiedenen Leistungskomponenten entfallenden Entgeltsteile in den Rechnungen an die Eltern der Schüler gesondert auszuweisen sind, sei unzulässig, und erst recht, dass im Falle einer Verletzung dieser Weisung das Gesamtentgelt zum Normalsatz zu versteuern sei. Zur Begründung des Eventualantrags bringt sie im wesentlichen vor, der gesonderte Ausweis der Leistungen habe einen erheblichen administrativen Mehraufwand zur Folge, sei unverhältnismässig