So oder anders erweisen sich nämlich die gastgewerblichen und Beherbergungsumsätze als eigenständig und deshalb steuerpflichtig (selbstverständlich mit Ausnahme des Mietanteils). Es kann vollumfänglich auf E. 5b hiervor verwiesen werden. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eigenständigen Verpflegungsund Unterkunftsleistungen der Beschwerdeführerin an ihre Schüler das steuerliche Schicksal der unecht befreiten Erziehungs- und Unterrichtsleistungen nicht teilen. Die ESTV verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie diese - mit Ausnahme des Mietanteils - besteuert.