Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin daneben auch eigenständige Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen erbringt. d. Ob die Betreuungskomponenten der Umsätze des Internats den Erziehungsund Ausbildungsleistungen untergeordnet und deshalb auch unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV zu subsumieren sind, oder ob sie separat zu behandeln sind und deshalb unter Art. 14 Ziff. 8 MWSTV fallen, ist indifferent. So oder anders erweisen sich nämlich die gastgewerblichen und Beherbergungsumsätze als eigenständig und deshalb steuerpflichtig (selbstverständlich mit Ausnahme des Mietanteils).