Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin ihr Internat als eine Schule mit umfassendem Bildungs- und Erziehungsauftrag definiert und erklärt, sie vermittle nicht bloss schulisches Wissen, sondern fördere zudem die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der schulischen Arbeit etc. Dass bei den Umsätzen eines Internats neben den schulischen Ausbildungsleistungen die ebenfalls unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV zu subsumierende Erziehungskomponente eine verstärkte Gewichtung erfährt, liegt auf der Hand. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin daneben auch eigenständige Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen erbringt.