Der einheitlichen steuerlichen Beurteilung nach dem Einheitsprinzip und dem Grundsatz des Primats der Hauptleistung wäre hier auch deshalb Zurückhaltung geboten, weil grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen wie Verpflegung und Beherbergung plötzlich in wesentlichem Umfang unecht steuerbefreit wären. Solches liefe dem Allgemeinheitsgrundsatz der Mehrwertsteuer zuwider. c. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin ihr Internat als eine Schule mit umfassendem Bildungs- und Erziehungsauftrag definiert und erklärt, sie vermittle nicht bloss schulisches Wissen, sondern fördere zudem die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der schulischen Arbeit etc.