Keineswegs können die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen aufgrund ihrer vergleichsweise grossen quantitativen und kostenmässigen Bedeutung als nebensächlich im Verhältnis zu den Erziehungs- und Schulungsleistungen bezeichnet werden. Sie verkörpern daher keine Nebenleistungen, sondern eigenständige, steuerpflichtige Tätigkeiten. Der einheitlichen steuerlichen Beurteilung nach dem Einheitsprinzip und dem Grundsatz des Primats der Hauptleistung wäre hier auch deshalb Zurückhaltung geboten, weil grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen wie Verpflegung und Beherbergung plötzlich in wesentlichem Umfang unecht steuerbefreit wären.