9 die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen von den Erziehungs- und Schulungsleistungen sehr wohl trennbar sind, zeigt bereits der Umstand, dass externe Schüler grundsätzlich nur gerade die Erziehungs- und Unterrichtsleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin etwas aus dem Grundsatz des Primats der Hauptleistung zu ihren Gunsten ableiten. Keineswegs können die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen aufgrund ihrer vergleichsweise grossen quantitativen und kostenmässigen Bedeutung als nebensächlich im Verhältnis zu den Erziehungs- und Schulungsleistungen bezeichnet werden.