E. 5d/bb) b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bilden ihre gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen kein einheitliches Ganzes mit den Erziehungs- und Schulungsleistungen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung setzt voraus, dass die Komponenten unteilbar sind. Dass