Erforderlich ist, dass sie die Hauptleistung ergänzt, abrundet oder verbessert (vgl. Rau/Dürrwächter, a. a. O., § 1 Rz. 92). Mit der einheitlichen Beurteilung von zwei verschiedenen Vorgängen ist etwa aufgrund des Erfordernisses der Gesetzmässigkeit des Steuerobjekts dann Zurückhaltung geboten, wenn die untergeordnete Leistungskomponente - anders als die Hauptleistung - nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig ist (unveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 29. Juli 1998 [SRK 63/97]; E. 5d/bb) b.