Übt der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt nach Ansicht der Eidg. Steuerrekurskommission eine einheitliche Leistung indes nur dann vor, wenn die einzelnen Teile sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart engen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (unveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 29. Juli 1998 [SRK 63/97]; E. 5d/bb; vgl. Sölch/Ringleb/List, a. a. O., § 1 Rz. 16).