a. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung sollen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden (vgl. Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 18. Mai 1998 [SRK 14/97], E. 5c; Günter Rau / Erich Dürrwächter, Umsatzsteuer, Kommentar, Köln, Loseblatt, § 1 Rz. 86, insbesondere § 3 Rz. 78; Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, München, Loseblatt, § 1 Rz. 14). Übt der Steuerpflichtige eine Reihe von einzelnen Tätigkeiten aus, die auf ein einheitliches wirtschaftliches Ziel gerichtet sind, liegt nach Ansicht der Eidg.