8 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Beherbergung von Schülern seien als Teile ihrer einheitlichen Gesamtleistung im Bereich der Erziehung und des Unterrichts bzw. der Betreuung von Kindern und Jugendlichen von der Steuer befreit. Denn sie verstehe sich als Schule mit einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dabei strebe sie nicht die blosse Vermittlung von schulischem Wissen, sondern die Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der schulischen Arbeit und überhaupt ganz allgemein den Aufbau und die Stärkung menschlicher Qualitäten.