mehrwertsteuerrechtlich zu würdigen sind. 5. Es bleibt also in Auslegung der anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung zu prüfen, ob die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen der Beschwerdeführerin das steuerliche Schicksal der unecht befreiten Schulungs-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen teilen.