SRK 23/95], E. 8c/bb) Weiteres kann die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht ableiten. f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 UeB BV durch den Bundesrat in die Mehrwertsteuerverordnung von vornherein verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Frage, ob der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV angesichts seiner kategorischen Formulierung vor der Verfassung ebenfalls Stand hält, kann offenbleiben, wenn sich für den vorliegenden Fall erweist, dass die gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen der Beschwerdeführerin von ihren Schulungsleistungen unabhängig sind und deshalb auch davon losgelöst