e. Die Beschwerdeführerin hält schliesslich dafür, verfassungsrechtlich sei unhaltbar, und es verletze den Vertrauensgrundsatz, dass der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV im Entwurf der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 28. Oktober 1993 noch nicht enthalten war. Den interessierten Kreisen sei dadurch verunmöglicht worden, zu der in Frage stehenden Regelung Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung bildet ein in die Vernehmlassung gegebener Verordnungsentwurf keine Vertrauensgrundlage in dem Sinne, dass die Rechtsunterworfenen sich darauf berufen könnten (BGE 123 II 400; vgl. unveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 11. Juli 1996 [SRK 23/95], E. 8c/bb)