Im übrigen verkennt sie, dass die EU-Staaten massiv höhere Umsatzsteuersätze verzeichnen als die Schweiz. Insofern ist ohne weiteres denkbar, dass der Endverbraucher von unecht steuerbefreiten Schulungsleistungen in einem EU-Staat, der die damit verbundenen gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten ebenfalls unecht befreit, aufgrund der mit der unechten Steuerbefreiung auftretenden «taxe occulte» schliesslich eine gleiche oder gar eine höhere effektive Steuerlast trägt als der Verbraucher in der Schweiz, selbst wenn hierzulande die Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen zum Normalsatz zu versteuern sind. e.