Denn schweizerische Internate seien anders als im übrigen Europa zusätzlich mit Mehrwertsteuern belastet. Abgesehen davon, dass der Verordnungsgeber - wie gezeigt - bei Vorliegen von sachlichen Gründen vom Recht der EU abweichen kann, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, inwiefern der Endkonsument einer schweizerischen Internatsleistung eine höhere Steuerlast zu tragen hat als der Bezüger einer ausländischen. Im übrigen verkennt sie, dass die EU-Staaten massiv höhere Umsatzsteuersätze verzeichnen als die Schweiz.