7 Aus den gleichen Gründen kann die Beschwerdeführerin nichts aus einer allfällig vom schweizerischen Recht abweichenden deutschen Gesetzgebung ableiten. d. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 14 Ziff. 9 MWSTV sei verfassungswidrig, da er die Wettbewerbsneutralität im internationalen Verhältnis beeinträchtige. Denn schweizerische Internate seien anders als im übrigen Europa zusätzlich mit Mehrwertsteuern belastet.