MWSTV, der die grundsätzlich steuerpflichtigen gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen nicht zu den entlastungswürdigen Ausbildungsleistungen zählt, durchaus gerechtfertigt. Sodann knüpft der schweizerische Verordnungsgeber die fragliche Steuerbefreiung - anders als das europäische Recht - in absolut systemgerechter Weise nicht an das Subjekt (z.B. Einrichtungen des öffentlichen Rechts), sondern an das Objekt, und er verhindert dadurch allfällige Wettbewerbsverzerrungen (vgl. ausführlich hierzu: unveröffentlichten Entscheid der Eidg. Steuerrekurskommission vom 25. Juni 1998 [SRK 72/97], E. 4b/bb).