Sachliche Gründe für eine Ablehnung der zitierten EU-Regelung wären unzweifelhaft vorhanden. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer fliesst sowohl aus Art. 41ter BV (E. 2b hiervor) als auch aus Art. 4 BV (vgl. BGE 116 Ia 324, 114 Ia 323). Die schweizerische Mehrwertsteuer orientiert sich - wie bereits erwähnt - am Modell einer allgemeinen Verbrauchssteuer, d. h. der Konsum von Lieferungen und Dienstleistungen soll umfassend besteuert werden. Nach der konstanten Rechtsprechung der Eidg. Steuerrekurskommission kommt dem Allgemeinheitsgrundsatz im Mehrwertsteuerrecht eine besonders zu gewichtende Bedeutung zu (vgl. zuletzt Entscheid der Eidg.