Beherbergungsleistungen als eng verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift in der Steuerbefreiung mit einbegriffen sind. Selbst wenn die genannte Befreiungsvorschrift der 6. Richtlinie eine Maxime des europäischen Umsatzsteuerrechts darstellen würde (E. 2b hiervor) und so auszulegen wäre wie die Beschwerdeführerin dafürhält, könnte diese nichts für ihren Standpunkt ableiten. Denn dem Verordnungsgeber ist nicht verwehrt, eine vom Gemeinschaftsrecht der EU abweichende Regelung zu treffen, wenn er sich hierfür von sachlichen Gründen leiten lässt (BGE 124 II 204 E. 6a). Sachliche Gründe für eine Ablehnung der zitierten EU-Regelung wären unzweifelhaft vorhanden.