(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1977 Nr. L 145/9, im folgenden: 6. Richtlinie) sind die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schuloder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung, unecht von der Steuer zu befreien. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend vor, dass gastgewerbliche und