MWSTV mitzuberücksichtigen sei. Soweit die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung und des Primats der Hauptleistung zur Anwendung gelangen, teilten die gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen in der EU zweifellos das steuerrechtliche Schicksal der Erziehungs- bzw. Unterrichtsleistungen. Darüber hinaus sehe etwa das deutsche Recht ganz generell eine Steuerbefreiung für die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung an Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke vor. Gemäss Art. 13 Teil A Abs. 1 Bst.