MWSTV keine mit dem 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV inhaltlich vergleichbare Regelung enthält, heisst dies - wie die Vorinstanz einräumt - nicht, dass gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen in Anwendung von Art. 14 Ziff. 8 MWSTV in jedem Fall untergeordnet und deshalb mit der Kinder- und Jugendbetreuung jeweils unecht befreit sind. Vielmehr ist in jedem Einzelfall das gegenseitige Verhältnis der konkreten Leistungen zu überprüfen (ausführlich E. 5 hiernach). c. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das europäische Recht, welches bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit und der verfassungskonformen Auslegung von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV mitzuberücksichtigen sei.