MWSTV erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen nicht untergeordnet und deshalb stets steuerpflichtig sind (2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Diese Regelung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden bzw. nicht als verfassungswidrig zu bezeichnen, wenn sich im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin erbrachten Verpflegungs- und Unterkunftsleistungen im Verhältnis zu den Schulungsumsätzen als eigenständig und deshalb steuerpflichtig erweisen (vgl. E. 5b hiernach). Wenn Art. 14 Ziff. 8 MWSTV keine mit dem 2. Halbsatz von Art.