Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind daher die Heilbehandlungen von Spitälern und die Umsätze von Heimen mit den Leistungen von Internaten, wie sie hier zu beurteilen sind, nicht vergleichbar. Das Rechtsgleichheitsgebot ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beeinträchtigt. Der Bundesrat kam in Auslegung und Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 UeB BV zum kategorischen Schluss, dass die im Zusammenhang mit Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen nicht untergeordnet und deshalb stets steuerpflichtig sind (2. Halbsatz von Art.