Verpflegungsund Unterkunftsumsätze gehören nicht naturgemäss zum Wesen der Ausbildungsleistungen. Nicht einmal im Falle eines Internats - wie es die Beschwerdeführerin verkörpert - trifft dies zu. Dies ergibt sich rechtsgenügend bereits daraus, dass die Schulungsleistungen des Internats Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV bleiben, auch wenn sie an externe Schüler erbracht werden (vgl. E. 5b hiernach). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind daher die Heilbehandlungen von Spitälern und die Umsätze von Heimen mit den Leistungen von Internaten, wie sie hier zu beurteilen sind, nicht vergleichbar.