5 des Spitalbetts bilden zwingenden Bestandteil des Heilungsprozesses. In vergleichbarer Weise verkörpern bei Heimleistungen die gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten wesensbedingt unerlässliche Leistungsbestandteile. Ganz anders verhält es sich bei Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts und der Ausbildung gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV. Selbstredend sind diese Tätigkeiten in keiner Weise untrennbar mit gastgewerblichen oder Beherbergungsumsätzen verbunden. Verpflegungsund Unterkunftsumsätze gehören nicht naturgemäss zum Wesen der Ausbildungsleistungen.