Im übrigen gehören die Verpflegungs- und Beherbergungskomponenten in den Fällen von Art. 14 Ziff. 2 und 7 MWSTV ohnehin zum Wesen des entsprechenden Steuerobjekts. Die Spitalbehandlung bzw. die stationäre Heilbehandlung ist unverzichtbar mit der gastgewerblichen und Beherbergungskomponente verbunden, denn die verabreichte Verpflegung (nicht selten eine ärztlich verordnete Diät) und das Benutzen