Dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Sowohl die Spitalbehandlung als auch die Heimleistung unterscheidet sich rechtswesentlich von Leistungen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit durch den 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von vornherein ausser Betracht fällt (zur unterschiedlichen Regelung im Verhältnis mit Art. 14 Ziff. 8 MWSTV vgl. E. 4a hiervor). Daran ändert nichts, dass alle Arten der genannten Steuerbefreiungen gastgewerbliche oder Beherbergungskomponenten beinhalten (können). Im übrigen gehören die Verpflegungs- und Beherbergungskomponenten in den Fällen von Art.