Dieser 2. Halbsatz sei deshalb bloss im Sinne einer Präzisierung zu verstehen, wonach im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich des Unterrichts und der Erziehung erbrachte selbständige gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen steuerpflichtig sind. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Spitalbehandlungen (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) sowie Heimleistungen (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV) von vornherein nicht mit Umsätzen gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV vergleichbar sind, da sie unter dem massgeblichen Gesichtspunkt des Steuerobjekts ganz offensichtlich unterschiedliche Tätigkeiten darstellen. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung.