MWSTV im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung so verstanden werde, dass im Zusammenhang mit einer Unterrichtsleistung usw. erbrachte gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie nicht nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und des Primats der Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal der Unterrichts- oder Erziehungsleistung teilen. Dieser 2. Halbsatz sei deshalb bloss im Sinne einer Präzisierung zu verstehen, wonach im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich des Unterrichts und der Erziehung erbrachte selbständige gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen steuerpflichtig sind.