9 MWSTV), während in allen vergleichbaren Fällen (z. B. Art. 14 Ziff. 2, 7 und 8 MWSTV) die Verpflegung und die Gewährung von Unterkunft nicht steuerpflichtig sein soll. Eine derartige unzulässige Ungleichbehandlung könne indessen vermieden werden, wenn der 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung so verstanden werde, dass im Zusammenhang mit einer Unterrichtsleistung usw. erbrachte gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie nicht nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung und des Primats der Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal der Unterrichts- oder Erziehungsleistung teilen.