ebensowenig über die Frage, ob im Anwendungsfall von Art. 14 Ziff. 8 MWSTV die gastgewerblichen und Beherbergungskomponenten der Leistung in jedem Fall zu versteuern sind oder nicht. b. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Verordnungsgeber den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt habe, falls er tatsächlich einzig die im Zusammenhang mit Umsätzen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung usw. erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen als steuerpflichtig erklären wollte (vgl. 2. Halbsatz von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV), während in allen vergleichbaren Fällen (z. B. Art.