4 Unterrichts einerseits sowie der Kinder- und Jugendbetreuung andererseits in einer einzigen Ziffer redaktionell zusammenfasst, bedeutet daher nicht zwingend, dass der Verfassungsgeber eine absolut gleiche Behandlung der genannten Leistungsbereiche erwartet hat. Der Bundesrat bewegt sich insoweit im Rahmen seines Kompetenzspielraumes und der Richter ist daran gebunden. Mit dieser Feststellung ist indes noch nichts über die Verfassungsmässigkeit des 2. Halbsatzes von Art. 14 Ziff. 9 MWSTV ausgesagt; ebensowenig über die Frage, ob im Anwendungsfall von Art.