Anders jedoch verhält es sich bezüglich der Leistungen im Bereich der Erziehung und Ausbildung. Dem Verbrauchssteuercharakter der Mehrwertsteuer entsprechend ist massgeblicher Anknüpfungspunkt sowohl für Steuerbarkeit als auch für eine allfällige Befreiung grundsätzlich die Leistung für die der Verbraucher Aufwand betreibt, und nicht die subjektive Eigenschaft des Leistungserbringers. Vergleichbare Leistungen lösen also immer dieselbe Steuerbelastung aus, unabhängig von der Person des Leistenden. Mit Blick auf diese bereits von der Verfassung vorgegebene wesentlich unterschiedliche Ausgangslage ist eine verschiedene Regelung der beiden Leistungsarten in der Mehrwertsteuerverordnung (Art.