Dem ist entgegenzuhalten, dass das Parlament der Beschlussfassung über diese Steuerbefreiung nachfolgende Erläuterung zugrundelegte: Unter Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung fallen: « die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung, mit Einschluss des von Privatlehrern erteilten Schulund Hochschulunterrichts; die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts mit als solchem anerkannten sozialen Charakter;