Darauf ist zunächst einzugehen. a. Sie macht geltend, der Verordnungsgeber verletze das Gleichbehandlungsgebot, indem er Leistungen im Bereich der Kinderund Jugendbetreuung einerseits sowie auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts (usw.) andererseits nicht der gleichen Regelung unterziehe. Denn der Verfassungsgeber habe diese beiden Kategorien von Leistungen in einer einzigen Ziffer des Art. 8 Abs. 2 Bst. b UeB BV (Ziff. 4) zusammengefasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine einheitliche Behandlung dieser Umsätze auf der Stufe des Ausführungsrechts erwarte.