3 einer Schulungsleistung erbracht und nicht separat fakturiert, ist der Gesamtbetrag zu 6,5% zu versteuern (Branchenbroschüre Nr. 18 für Erziehung, Unterricht, Fortbildung, Forschung und Entwicklung vom April 1995[9] [Branchenbroschüre Nr. 18], Ziff. 2.9). 4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Verfassungsmässigkeit der anwendbaren Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung in verschiedener Hinsicht. Darauf ist zunächst einzugehen.