a MWSTV). d. Nach der Praxis der ESTV liegt bei Internaten nicht eine Beherbergung, sondern eine Zimmervermietung vor, die - gleich wie die Schulung - von der MWST unecht befreit ist, wenn (u.a.) die Leistungsgruppen «Ausbildung», «Zimmermiete» und «Verpflegung (inkl. Frühstück)» in der Rechnung als separate Positionen aufgeführt werden. Ist mitunter diese Bedingung nicht erfüllt, so hat die Besteuerung der Zimmervermietung an die Schüler grundsätzlich zu dem für die Beherbergungsleistung allgemein massgebenden Steuersatz (3%) zu erfolgen (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997][8], Rz. 609a). Werden gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen zusammen mit