steuerpflichtig sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Die Befreiungsvorschrift ist auch anwendbar auf die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerpflichtig ist jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 17 Bst. a MWSTV).